Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
§ 11 Mitgliederversammlung
Alter Text: […] Die Bekanntgabe erfolgt in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Mettlach und Perl, sowie im Wochenspiegel und in der
Saarbrücker Zeitung. Die nicht in den Gemeinden Mettlach oder Perl ansässigen Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
Neuer Text […] Die Bekanntgabe erfolgt in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Mettlach und Perl, sowie über die Internetseite der Ortsgruppe www.nabu-mettlach-perl.de.
§ 12 Vorstand – Absatz (4)
Alter Text: Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt.
Neuer Text: Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede(r) ist alleinvertretungsberechtigt.
Die neue Satzung würde lauten:
Satzung
des Naturschutzbundes Deutschland (NABU)
Ortsgruppe Mettlach-Perl e. V.
vom 11.01.1985 in der Fassung vom ……
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Mettlach-Perl e. V., im Folgenden NABU-Gruppe genannt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Perl-Büschdorf und ist beim Amtsgericht Merzig unter der Nummer 728 im Vereinsregister eingetragen.
(3) Sein Organisationsbereich sind die Gemeinde Mettlach außer den Ortsteilen Faha und Weiten sowie die Gemeinde Perl außer den Ortsteilen Besch, Nennig und Sinz.
§ 2 Bindung an den Gesamtverein
(1) Die NABU-Gruppe ist eine regionale Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Saarland e. V., im Folgenden Landesverband genannt.
(2) Die Satzung der NABU-Gruppe darf weder im Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes noch des Bundesverbandes stehen.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden Gesetze des Saarlandes.
§ 4 Mittel zur Zweckerreichung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(a) die Förderung und Verbreitung der Arten- und Biotopkenntnis,
(b) das Erhalten, Verbessern und Neuschaffen von Lebensräumen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
(c) Maßnahmen zum Schutz der heimischen und insbesondere der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,
(d) die Aufklärung über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie einer unbelasteten Umwelt als Lebensgrundlage der Artenvielfalt einschließlich des Menschen und die Notwendigkeit ihres Schutzes,
(e) Wecken des Bewusstseins für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft insbesondere bei der Jugend und im Bildungsbereich sowie
(f) die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Organisationen mit vergleichbarer Zielsetzung.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Aufwendungsersatz und Vergütungen
(1) Angemessene Aufwendungen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe erstattet werden.
(2) Über pauschalen Aufwendungsersatz und Vergütungen entscheidet die Mitgliederver-sammlung.
§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Schatzmeister.
(3) Die Jahresrechnung wird durch die gewählten Rechnungsprüfer geprüft.
(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 8 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der NABU-Gruppe können natürliche und juristische Personen werden. Juristi-sche Personen jedoch nur, sofern sie lediglich lokal tätig sind.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand der NABU-Gruppe oder der Vorstand einer höherrangigen Organisationsstufe. Die Mitglied-schaft wird erst mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises durch den Bundesverband rechtswirksam.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes bzw. Auflö-sung der juristischen Person.
§ 9 Beiträge
Beiträge werden vom Bundesverband beschlossen und sind diesem geschuldet.
§ 10 Organe des Vereins
Organe der NABU-Gruppe sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt in den Mitteilungsblättern
der Gemeinden Mettlach und Perl, sowie über die Internetseite der Ortsgruppe www.nabu-mettlach-perl.de.
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand, nimmt dessen Berichte entgegen und befindet über seine Entlastung.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer.
(3) Delegierte zur Landesvertreterversammlung sind jährlich zu wählen. Ein entsprechendes Protokoll ist dem Landesvorstand unverzüglich vorzulegen.
(4) Gegebenenfalls sind Delegierte zur Kreisdelegiertenversammlung zu wählen.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem Schatzmeister,
(d) dem Schriftführer und
(e) mindestens einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Die Wahrnehmung eines Vorstandsamtes setzt die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. voraus.
(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede(r) ist alleinvertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, telefonisch oder elektronisch gefasst werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder und sind nur wirksam, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
(6) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die rechtswirksamen Be-schlüsse der Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung und erstattet ihr Bericht.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Landesvorstand zuständig. Ein Ausschluss kann nur auf Antrag der NABU-Ortsgruppe erfolgen.
(2) Der Jahresbeitrag wird von der Bundesgeschäftsstelle erhoben, die die von der Vertreterversammlung des Landesverbandes festgesetzte Zuwendung an die NABU-Gruppe überweist.
(3) Wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Versammlungsleiter das Abstimmungs- und Wahlverfahren. Sammelabstimmungen sind zulässig. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften mit Anwesenheitsliste anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(5) Nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung können weitere auf die Tagesordnung gesetzte Gegenstände nur beraten werden.
(6) Bei Anträgen zur Satzungsänderung ist der vorgeschlagene Text in Gegenüberstellung zum bisherigen Text mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültig.
§ 14 Auflösung
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausdrücklich zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und der Zustimmung des Landesverbandes.
§ 15 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Saarland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung und der Zustimmung des Landesverbandes in Kraft.
Anmerkung: Wo in dieser Satzung sprachlich die männliche Form gewählt wurde, ist selbstverständlich auch die weibliche Sprachform gemeint.